Dieser Artikel beruht auf Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bmel.de/tierschutz
Den Tierschutz zu verbessern hat für die Bundesregierung eine hohe Priorität. Dazu sind im Koalitionsvertrag zahlreiche Vereinbarungen getroffen. Voraussetzung für die Umsetzung ist unter anderem die vorliegende Änderung des Tierschutzgesetzes, deren Ziel es ist, den Tierschutz bei der Haltung und Nutzung von Tieren umfassend zu stärken.
Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (Artikel 20a) ist dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht zugekommen.
Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter besitzen seither einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall ist im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung sowie der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat. In der Gesamtbilanz der vergangenen zwanzig Jahre zeigt sich, dass in verschiedenen Bereichen des Umgangs mit Tieren nach wie vor Defizite bestehen.
Diese sollen mit der vorliegenden Änderung des Tierschutzgesetzes behoben werden. Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes werden geschlossen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse angepasst.
Gesetzlicher Auftrag
Durch die Änderung, Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren sowie durch den Erlass und die Ergänzung von Ermächtigungsgrundlagen im Tierschutzgesetz sollen bestehende Defizite behoben werden. Dabei sind insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen hervorzuheben:
- Das Verbot der Zucht mit sowie der Ausstellung von und Werbung mit Tieren mit Qualzuchtmerkmalen.
- Die Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe (z.B. Schwänzekürzen von Ferkeln und Lämmern).
- Die verpflichtende Identitätsprüfung für den Onlinehandel mit Heimtieren.
- Die Einführung einer Videoüberwachung in Schlachthöfen.
- Das Verbot der Haltung und Zurschaustellung bestimmter Tierarten in reisenden Zirkusbetrieben.
- Das grundsätzliche Verbot der Anbindehaltung von Tieren, bei zeitlich begrenzten Ausnahmen in der Rinderhaltung.
- Die Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens bei tierschutzrechtlichen Verstößen.
Umsetzung in der (Rechts-) Praxis
Auf welche Weise die Ziele erreicht werden sollen, ist im Folgenden anhand der genannten Themen bzw. Herausforderungen im Einzelnen beschrieben:
- Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt werden und für die betroffenen Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein. Sie kommt bei zahlreichen Tierarten (z. B. Hunden, Katzen, Reptilien) in sehr unterschiedlichen Formen und Ausprägungen vor. Ein Beispiel hierfür ist die Kurzköpfigkeit bei bestimmten Hunde- oder Kaninchenrassen. Durch die Ergänzung eines Verbots der Zucht mit Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wird das bestehende Qualzuchtverbot erweitert, um spätere Generationen vor Schmerzen, Leiden und Schäden zu schützen. Zudem wird durch ein Ausstellungsverbot verhindert, dass von Qualzucht betroffene Tiere einem Publikum vorgestellt werden. Die Nachfrage nach Tieren mit Qualzuchtmerkmalen wird auf diese Weise reduziert. Das im Tierschutzgesetz vorhandene Qualzuchtverbot wird daher zusätzlich um ein Ausstellungsverbot für Wirbeltiere mit Qualzuchtmerkmalen ergänzt.
- Die Durchführung nicht-kurativer Eingriffe, die teilweise ohne Betäubung erfolgt, ist für die betroffenen Tiere mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden. Inzwischen stehen für einzelne Eingriffe – wie das Schwänzekürzen bei Lämmern – geeignete Alternativen zur Verfügung. Im Hinblick auf andere Eingriffe – wie das Enthornen von Kälbern – besteht mit der Durchführung des Eingriffs unter Anwendung von Betäubungs- und Schmerzmitteln eine geeignete Alternative, die die Belastung der Tiere erheblich reduziert und auch die Praktikabilität berücksichtigt. Die betreffenden Eingriffe beziehungsweise deren Durchführung ohne Betäubung werden daher verboten.
- Der Onlinehandel mit Heimtieren bietet derzeit auch betrügerischen und kriminellen Aktivitäten der Anbietenden eine Plattform. So werden häufig Tiere mit fehlenden oder falschen Angaben angeboten und Interessenten getäuscht. Derartige Fälle gehen mit Problemen für den Tierschutz, die Tiergesundheit und den Verbraucherschutz einher. Dabei begünstigt der Onlinehandel den analog stattfindenden illegalen Tierhandel durch die Möglichkeit, die Tiere einem breiten Publikum anbieten und anonym bleiben zu können. Daher werden Anforderungen an das Onlineangebot von Tieren festgelegt, die eine Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Anbieter eines Tieres sicherstellen und die Möglichkeiten zur Kontrolle des Anbieters durch die zuständigen Behörden verbessern.
- Tiere sind so zu schlachten, dass sie ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist insbesondere durch geeignete Kontrollen der zuständigen Behörden zu überprüfen und sicherzustellen. Durch verpflichtende Videoaufzeichnungen in den Schlachteinrichtungen werden die Möglichkeiten der Überwachung durch die zuständigen Behörden deutlich verbessert. Betreiber von Schlachteinrichtungen werden daher zur Aufzeichnung tierschutzsensibler Vorgänge am Schlachthof verpflichtet.
- Wegen des häufigen Transports und der Bedingungen an wechselnden Orten lässt sich eine art- und verhaltensgerechte Haltung bei bestimmten Tierarten in reisenden Zirkusbetrieben nicht gewährleisten. Diese Tiere erleiden dadurch erhebliche Schmerzen oder Schäden. Für die betroffenen Tierarten soll daher ein Verbot für das Halten oder Zurschaustellen an wechselnden Orten geregelt werden. Das Verbot soll für Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten, Großbären, Großkatzen und Robben gelten. Tiere, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung an wechselnden Orten gehalten oder zur Schau gestellt wurden, sind von dem Verbot nicht erfasst. Die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden entscheiden jedoch im Einzelfall über den weiteren Verbleib des Tieres.
- Die Anbindehaltung von Tieren ist mit einer deutlichen Einschränkung der artgerechten Verhaltensweisen verbunden. Dies führt bei den betroffenen Tieren zu erheblichen Schmerzen, Leiden und/oder Schäden. So ist vor allem das eingeschränkte Bewegungsverhalten mit einem hohen Risiko für das Auftreten von Erkrankungen und Verletzungen sowie von Verhaltensstörungen verknüpft. Die Anbindehaltung von Tieren wird daher grundsätzlich verboten – gleichzeitig werden wir unserer Verantwortung für unsere Almen und die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit ihren Almen, Wiesen und Weiden gerecht. Bereits bestehende Betriebe, die ihre Rinder bisher ganzjährig angebunden gehalten haben, haben verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten: Der Umbau zu bzw. der Neubau von Laufställen wird den Ansprüchen der Rinder an Bewegung und Sozialkontakten am ehesten gerecht. Wenn dies nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall eine zweitweise Anbindehaltung fortgeführt werden – die „Kombihaltung“ bleibt eine Option für kleine Betriebe mit bis zu 50 Rindern, wenn die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben. Mit dieser Ausnahme wollen wir gewährleisten, dass bestehende Rinderhaltungen – insbesondere in Süddeutschland –, die bei der Pflege von Almen und artenreichem Grünland eine wichtige Rolle spielen, weitergeführt werden können. Betroffenen Betrieben wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt.
- Wer gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt, begeht Unrecht. Daher werden die Vorgaben für die Ahndung von schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzrecht verschärft und bestehende Lücken geschlossen: Für das Töten eines Tieres ohne „vernünftigen Grund“ steigt der Strafrahmen von derzeit bis zu drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch der Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres steht künftig unter Strafe: Der Bußgeldrahmen vervierfacht sich – von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro.
FAQ – Tierschutzgesetz
Allgemein
Warum diese Änderungen jetzt? Wir haben doch schon ein Tierschutzgesetz, und „Tierschutz“ steht sogar als Staatsziel im Grundgesetz.
Die Koalitionsparteien haben konkrete Maßnahmen vereinbart, um den Tierschutz zu verbessern und um Tiere in Deutschland besser zu schützen. Wir setzen diese Punkte jetzt um. Wir alle tragen Verantwortung für Tiere als fühlende Mitgeschöpfe. Diesem Anspruch wollen wir gerecht werden. Auch unsere Verfassung nimmt uns in die Pflicht: Der Tierschutz ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert. Nach wie vor bestehen aber Defizite, insbesondere bei Anwendung und Vollzug der Regeln. Mit diesen Defiziten dürfen und wollen wir uns nicht abfinden. In den vergangenen Jahren sind Forschung und Wissenschaft beim Tierschutz vorangekommen und haben uns wichtige neue Erkenntnisse gebracht. Diese neuen Erkenntnisse fließen jetzt in die Gesetzesänderung ein.
Um welche Tiere geht es?
Das Tierschutzgesetz gilt für alle Tiere in Deutschland. Es besagt, dass aus der „Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist“. Aus diesem Anspruch verbessern wir mit unserem Vorhaben den Schutz der Tiere – im Zirkus, in der Landwirtschaft und insbesondere mit Blick auf die Heimtierhaltung. Wir werden den Tierschutz auch stärken, indem wir eine/n hauptamtlichen Bundestierschutzbeauftragte/n gesetzlich verankern. Damit wird Verantwortung auch institutionell gestärkt. Wir schaffen zudem die Voraussetzung, um Verstöße gegen den Tierschutz effektiver ahnden zu können.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Mit den Änderungen sollen – unter anderem – der illegale Handel mit Welpen und anderen Tieren auf Onlineplattformen bekämpft und eine bessere Kontrolle an Schlachthöfen durch Videoüberwachung eingeführt werden. Weitere wichtige Änderungen:
- Maßnahmen zum Schutz von Tieren in reisenden Zirkusbetrieben.
- Maßnahmen, um die Zahl „nicht-kurativer“ Eingriffe (z. B. Schwänzekürzen bei Ferkeln und Lämmern) zu reduzieren.
- Maßnahmen, um die Qualzucht in Deutschland einzudämmen.
- Einrichtung des Amtes des oder der Bundestierschutzbeauftragten.
- Effektivere Straf- und Bußgeldvorschriften bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
Was verbessert sich konkret für die betroffenen Tiere und Tierarten?
Mit den neuen Regelungen wollen wir die Tiere konsequent vor Schmerzen, Leiden und Schäden schützen. Für Tiere in der Landwirtschaft bedeuten die vorgesehenen Änderungen insbesondere, dass bestimmte Eingriffe, die Schmerzen, Leiden und Schäden nach sich ziehen, gar nicht mehr (Schwänzekürzen bei Lämmern), nur noch mit entsprechender Betäubung (Ausbrennen der Hornanlagen bei Kälbern) oder nur in Ausnahmefällen (Schwänzekupieren bei Schweinen) vorgenommen werden dürfen. Zudem stehen den kontrollierenden Behörden künftig zusätzliche Instrumente zum Vollzug des Tierschutzrechts zur Verfügung. Auch das wird den Tierschutz weiter stärken. Die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen hilft den Behörden dabei, systemische Mängel im Schlachtprozess (z.B. mangelhafte Betäubungsgeräte) aufzudecken. Außerdem soll die Nachfrage nach Tieren mit Qualzuchtmerkmalen durch ein Ausstellungs- und Werbeverbot sinken. Schließlich werden auch Tiere wie Tintenfische und Hummer geschützt. Sie dürfen nicht mehr zur Verwendung als Lebensmittel lebend an Endverbraucher abgegeben werden.
Was macht die oder der Bundesbeauftragte/n für Tierschutz? Warum ist die Schaffung dieses Amtes so wichtig?
Mit dem Amt einer oder eines Bundesbeauftragten für Tierschutz wird der Tierschutz in Deutschland institutionell und strukturell gestärkt. Aufgabe dieser Person ist es unter anderem, den Austausch zwischen Bund und Ländern zu stärken und als Kontaktperson für Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden im Hinblick auf Belange des Tierschutzes zur Verfügung stehen.
Im Mai 2023 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Amt der Tierschutzbeauftragten erstmalig mit Ariane Kari zu besetzen. Sie hat bereits im Juni 2023 ihre Arbeit aufgenommen.
Wie sieht der Zeitplan der Umsetzung der Änderung aus? Ab wann gelten die neue bzw. geänderten Regelungen des Gesetzes?
Die Verkündung des Gesetzes ist derzeit für Dezember 2024 vorgesehen. Das Gesetz soll sechs Monate nach der Verkündung in Kraft treten, das heißt: Ab diesem Zeitpunkt gelten die geänderten Regelungen. Für einige dieser Regelungen sind längere Übergangsfristen vorgesehen, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich auf die geänderten Anforderungen einzustellen.
Kann ich als Köchin oder Koch in Zukunft noch lebende Hummer oder Krebse beziehen?
Ja. Das Abgabeverbot findet nur in Bezug auf Endverbraucherinnen und Endverbraucher Anwendung, da diese häufig weder die Kenntnisse haben noch über die Gerätschaften verfügen, die betreffenden Tiere tierschutzgerecht zu töten. Als „Endverbraucher“ gelten die letzten Verbraucher eines Lebensmittels. Gaststätten und Restaurants sind somit keine Endverbraucher.
Wo finde ich weitere Infos? An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Aktuelle Infos und vertiefende Texte zu Tierschutz-Themen finden Sie auf unserer Website unter https://www.bmel.de/tierschutz. Wenn Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen das Team des BMEL-Verbraucherlotsen per E-Mail und Telefon zur Seite. Die Kontaktdaten haben wir hier (https://www.bmel.de/verbraucherlotse/) für Sie zusammengestellt.
Anbindehaltung
Die Anbindehaltung wird grundsätzlich verboten. Was bedeutet das für Betriebe, die ganzjährige oder saisonale Anbindehaltung praktizieren? Was bedeutet das für die Almbewirtschaftung und die Kulturlandschaften in Süddeutschland?
Wir werden unserer Verantwortung sowohl für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit ihren Almen, Wiesen und Weiden gerecht als auch für den Schutz der Tiere, die wir für die Pflege dieser Landschaften brauchen. Bereits bestehende Betriebe, die ihre Rinder bisher ganzjährig angebunden gehalten haben, haben verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten: Der Umbau zu bzw. der Neubau von Laufställen wird den Ansprüchen der Rinder an Bewegung und Sozialkontakten am ehesten gerecht. Wenn dies nicht möglich ist, kann im Ausnahmefall eine zweitweise Anbindehaltung fortgeführt werden. Diese ist dann erlaubt, wenn die Rinder in der Weidezeit Zugang zur Weide und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu einem Freigelände haben. Mit dieser Ausnahme wollen wir gewährleisten, dass bestehende Rinderhaltungen insbesondere in Süddeutschland, die bei der Pflege von Almen und artenreichem Grünland eine wichtige Rolle spielen, weitergeführt werden können. Betroffenen Betrieben wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren eingeräumt, um die genannten Anforderungen zu erfüllen.
Bestimmte Formen der Anbindehaltung von Rindern bleiben ausnahmsweise zulässig, wenn die Betriebe spezielle Voraussetzungen erfüllen. Warum ist das so und wie kann in den Betrieben trotzdem eine tierschutzgerechte Haltung sichergestellt werden?
Ziel ist es, unserer Verantwortung sowohl für die wertvollen und artenreichen Kulturlandschaften in Süddeutschland mit ihren Almen, Wiesen und Weiden gerecht zu werden als auch für den Schutz der Tiere, die wir für die Pflege dieser Landschaften brauchen. Eine zeitweise Anbindehaltung kann daher für bereits bestehende Betriebe im Ausnahmefall erlaubt sein, wenn die Rinder in der Weidezeit Zugang zu Weideland und außerhalb der Weidezeit mindestens zwei Mal in der Woche Zugang zu Freigelände haben. Diese Ausnahmemöglichkeit soll für kleine Betreibe mit maximal 50 Rindern gelten, wenn eine Gruppenhaltung in Laufställen nicht realisierbar ist. Vor dem Hintergrund, dass die Anbindehaltung für alle anderen Tierarten verboten ist, kommt den Betrieben, die von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch machen, eine besondere Verantwortung für den Tierschutz zu. Dazu gehört insbesondere die gewissenhafte Umsetzung der Regelungen zum Weide- und Freigeländezugang sowie die Berücksichtigung aktueller Empfehlungen zur Gestaltung der Haltungseinrichtungen.
Schwänzekürzen und -kupieren bei Schweinen
Die Regelungen zum Schwänzekupieren bei Schweinen werden konkretisiert. Auf welche Weise wird gewährleistet, dass die Vorgaben der EU-Richtlinie vollständig in deutsches Recht umgesetzt werden?
Seit 1994 ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Schweinen EU-weit verboten. In Deutschland werden jedoch nach wie vor bei 95 % der Schweine der Ringelschwanz kupiert. Vor diesem Hintergrund werden die Vorschriften im Tierschutzgesetz, die die Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Schwänzekupierens beim Schwein umsetzen und den Vollzug regeln, angepasst und konkretisiert.
Wie will das BMEL sicherstellen, dass die heimischen Schweinehalter die europäischen Vorgaben vollständig anwenden und trotzdem noch wirtschaftlich arbeiten können? Ist mit Abwanderung von schweinehaltenden Betrieben zu rechnen?
Die konkretisierenden Vorschriften im Tierschutzgesetz werden aus Sicht des BMEL eine bessere Durchsetzung des Verbots des routinemäßigen Schwänzekupierens bei Schweinen bewirken. Für die tatsächliche Umsetzung des Verbotes in der Praxis sind die Tierhalter und die für die Kontrollen zuständigen Behörden der Länder zuständig. Hier setzt auch die Regelung zum Schwänzekürzen bei Ferkeln an. Ein wichtiger Bestandteil ist der Nachweis dafür, dass der Eingriff tatsächlich zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Das Verbot des Schwänzekupierens gilt EU-weit, daher ist nicht davon auszugehen, dass sich durch diese Änderungen eine Abwanderung von schweinehaltenden Betrieben ergibt.
Qualzucht
Warum wird das Verbot von Qualzucht in der Praxis nicht bereits vollzogen?
Die Durchsetzung des bestehenden Qualzuchtverbots war für die zuständigen Behörden auf Vorhersage beinhaltet, ob bei den Nachkommen Qualzucht auftreten wird. Die neuen Regelungen nehmen zusätzlich das vorhandene Tier in den Blick: An ihm können die Behörden konkret nachweisen, dass es ein Qualzuchtmerkmal aufweist und sodann durchsetzen, dass mit diesem Tier nicht mehr gezüchtet wird. Außerdem darf ein Tier mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr ausgestellt werden, wodurch die Nachfrage nach entsprechend gezüchteten Nachkommen sinken wird.
Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen
Was kommt auf die Tierhaltenden zu, auch finanziell? Welchen Mehrwert bringen Kennzeichnung und Registrierung für Mensch und Tier?
Eine obligatorische Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Katzen dient der besseren Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der Tiere und ist damit ein Baustein zur Eindämmung des illegalen Tierhandels. Das BMEL setzt sich dafür ein, dass dieses wichtige Ziel mit dem geringstmöglichen Aufwand für Tierhaltende erreicht wird. Der letztendliche Aufwand lässt sich erst mit Schaffung der konkreten Regelung präzise beziffern.
Welche Änderungen sind bei Zirkustieren vorgesehen?
Kein Zirkus muss seine Tiere aufgrund der neu aufgenommenen Regelung abgeben. Gleichzeitig ist es so, dass in reisenden Zirkussen nicht alle Tiere art- und verhaltensgerecht gehalten werden können – insbesondere aufgrund der Haltung und Zurschaustellung an wechselnden Orten sowie aufgrund der regelmäßigen Transporte. Das betrifft Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde, Primaten, Großbären, Großkatzen sowie Robben. Tiere der genannten Tierarten, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung an wechselnden Orten gehalten oder zur Schau gestellt wurden, können weiterhin gehalten werden. Eine Neuanschaffung von Tieren dieser Arten ist nicht mehr möglich. Denn das Risiko ist hoch, dass diese Tiere erhebliche Schmerzen, Leiden und/oder Schäden erleiden. Bei diesen Tierarten wollen wir das Halten und/oder Zurschaustellen an wechselnden Orten daher beenden. Im Einzelfall können die für den Vollzug des Tierschutzrechts zuständigen Behörden über den weiteren Verbleib eines Tieres der genannten Arten entscheiden.
Erhöhung Strafrecht-/Bußgeldrahmen
Wer kontrolliert die Einhaltung der Tierschutzvorschriften?
In der Regel sind die nach dem Landesrecht zuständigen Veterinärbehörden für die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes zuständig. Wird durch den Verstoß jedoch ein Straftatbestand erfüllt (§ 17 TierSchG), ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes und damit zusammenhängender Verordnungen hält?
Die Veterinärbehörden treffen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und damit zusammenhängender Verordnungen notwendige Anordnungen. Sie können beispielsweise das Tier wegnehmen und gegenüber dem Halter oder der Halterin ein Haltungsverbot aussprechen. Das Tierschutzgesetz enthält aber auch Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten, auf deren Grundlage die Behörde ein Bußgeld erlassen kann, sowie Strafvorschriften, die je nach Schwere des Verstoßes eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vorsehen. Der Bußgeld- und Strafrahmen soll mit dem neuen Tierschutzgesetz jeweils erhöht werden. Für das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund steigt beispielsweise der Strafrahmen von derzeit drei auf maximal fünf Jahre Freiheitsstrafe. Für den Versuch der Misshandlung oder Tötung eines Tieres vervierfacht sich der Bußgeldrahmen– von derzeit bis zu 25.000 Euro auf bis zu 100.000 Euro.
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