Transparenz

Wie viel verdient ein Landtagsabgeordneter?

Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sondern sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihr Landtagsabgeordneter geht.

Landtagsmandat / Entschädigung bzw. Diäten

Laut dem Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.

Diese Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.

Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Ähnliches.

Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten:

Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in folgender komplexer Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:

  • zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
  • zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
  • und zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe.

Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Zuletzt geschah dies turnusgemäß in der Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2022 auf Seite 200. Die sogenannte Einkommensentwicklungsrate betrug in Bayern für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 3,7 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2023 um diesen Anteil von 8.886 auf 9.215 Euro monatlich.

Die Kennzahlen der Vorjahre lauten:

2023: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 = 3,7 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2023 um diesen Wert von 8.886 auf 9.215 Euro monatlich.
2022: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 = 4,3 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2022 um diesen Wert von 8.519 auf 8.886 Euro monatlich.
2021: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 = -1,6 %. Folglich sank die Entschädigung zum 01.07.2021 um diesen Wert von 8.657 auf 8.519 Euro monatlich.
2020: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 = 2,5 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2020 um diesen Wert von 8.445 auf 8.657 Euro monatlich.
2019: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018 = 3,2 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2019 um diesen Wert von 8.183 auf 8.445 Euro monatlich.
2018: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017 = 2,0 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2018 um diesen Wert von 8.022 auf 8.183 Euro monatlich.
2017: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2015 bis Juli 2016 = 2,2 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2017 um diesen Wert von 7.849 auf 8.022 Euro monatlich.
2016: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2014 bis Juli 2015 = 2,7 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2016 um diesen Wert von 7.642 auf 7.849 Euro monatlich.
2015: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2013 bis Juli 2014 = 2,9 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2015 um diesen Wert von 7.426 auf 7.642 Euro monatlich.
2014
: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2012 bis Juli 2013 = 2,5 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2014 um diesen Wert von 7.244 auf 7.426 Euro monatlich.
2013: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2011 bis Juli 2012 = 2,6 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2013 um diesen Wert von 7.060 auf 7.244 Euro monatlich.

Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 685,16 Euro von meinen Diäten entrichten. Hierfür erhalte ich einen Zuschuss von 50% bzw. 342,58 € monatlich vom Landtagsamt.
Zum Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 138,39 € erhalte ich ebenso einen 50%-Zuschuss, bzw. 69,20 € monatlich vom Landtagsamt.
Stand: 21.02.2019

Die Kostenpauschale

Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (seit 01.07.2023). Diese Pauschale verwende ich für:

  • mein Regionalbüro in Schweinfurt (Miete/Nebenkosten, Büroausstattung, Büromaterialien, Telefon, Porto, Kopie- und Druckkosten)
  • Büromaterialien und Portokosten meines Abgeordnetenbüros im München. Miete fällt hier nicht an.
  • Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raumieten, Anzeigen u.a.)
  • Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
  • mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Taxifahrten, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt.

Als Grüner Abgeordneter bin ich für die Landkreise Schweinfurt, Haßberge und Rhön-Grabfeld zuständig, da wir als kleinere Fraktion noch nicht in jedem Stimmkreis Abgeordnete haben. Das erhöht natürlich die von mir zu entrichtenden Reisekosten entsprechend.
Wenn mich Lobbyvertreter um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Anpassung der Kostenpauschale:

Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.

Folglich wurden sie 2023 auch im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 9/2023 vom 16. Mai 2023 auf Seite 200 veröffentlicht. Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2021 bis Juli 2022 um 6,9 %. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2023 3.984 Euro; bis dahin 3.726 Euro.

Zum Vergleich:

2023: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2021 bis Juli 2022 um 6,9 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2023 3.984 Euro; bis dahin 3.726 Euro.
2022: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2020 bis Juli 2021 um 3,8 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2022 3.726 Euro; bis dahin 3.589 Euro.
2021: Der bayerische Verbraucherpreisindex bliebt von Juli 2019 bis Juli 2020 unverändert. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2021 3.589 Euro; bis dahin 3.589 Euro.
2020: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2018 bis Juli 2019 um 1,7 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2020 3.589 Euro; bis dahin 3.529 Euro.
2019: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2017 bis Juli 2018 um 2,2 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2019 3.529 Euro; bis dahin 3.453 Euro.
2018: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2016 bis Juli 2017 um 1,6 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2018 3.453 Euro; bis dahin 3.398 Euro.
2017: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2015 bis Juli 2016 um 0,6 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2017 3.398 Euro; bis dahin 3.377 Euro.
2016: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2014 bis Juli 2015 um 0,3 %. Somit beträgt die Kostenpauschale seit dem 01.07.2016 3.377 Euro; bis dahin 3.366 Euro.
2015: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2013 bis Juli 2014 um 0,7 %. Somit betrug die Kostenpauschale seit dem 01.07.2015 3.366 Euro; bis dahin 3.342 Euro.
2014: Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2012 bis Juli 2013 um 1,8 %. Somit betrug die Kostenpauschale seit dem 01.07.2014 3.342 Euro; bis dahin 3.282 Euro.

Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 € und beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 € abgezogen. Pro nicht anwesender Abstimmung werden 25 €, maximal aber 100 € pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).

Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags

Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammen zu rechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5% der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel des oben angeführten Betrags, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2019/2020) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 2.829 bis 6.059 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.

Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag

Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant sind oder werden könnten:

Übergangsgeld

Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG (siehe oben) ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.
Folglich wäre ich zum jetzigen Zeitpunkt (Anfang Mai 2023) vier Monate lang übergangsgeldberechtigt.

Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat

Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2022 ein Jahresbudget von 143.253,07 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber Brutto) bezahlt werden.

Seit Januar 2014 übernimmt die Landtagsverwaltung entsprechend der Gesetzesänderung vom 22.05.2013 die komplette Verwaltung dieses Budgets. Ich bleibe Arbeitgeber meiner Mitarbeiter*innen, das Landtagsamt übernimmt gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 4 BayAbgG eigenständig die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter*innen sowie entsprechender Dienst- und Werkverträge.
Der Betrag wird laut Art. 8 Abs. 1 BayAbgG im Haushaltsgesetz geregelt und betrug real bei Einführung im Jahr 2014 insgesamt 92.807,00 Euro.
Die im Art. 8 Abs. 1 Satz 8 BayAbgG genannten Richtlinien des Landtagspräsidiums sind hier zu finden.

Ab 2015 im Doppelhaushalt 2015/2016, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6:
„Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L sowie einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils letzte Entwicklungsstufe, einschließlich Jahressonderzahlung. Die Beträge enthalten die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung und werden der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) und Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst.“ (auf Seite 9 der oben verlinkten pdf-Datei)
Für die Jahre 2012 bis 2014 im Doppelhaushalt 2013/2014, dort im Einzelplan 01 Titel 411 03-6: „Die Erstattungshöchstbeträge orientieren sich an der Beschäftigung einer Vollzeitkraft in Anlehnung an die Entgeltgruppe 6 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.426 €) sowie einer Teilzeitkraft mit zwei Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Anlehnung an die Entgeltgruppe 13 TV-L (Rechtsstand 1. Januar 2012: 3.904 €).“ (auf Seite 7 der verlinkten pdf-Datei)

Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit wurden die genannten Beträge ausgegeben für:

  • meine Mitarbeiter*innen. Ich beschäftigte in meinem Team im Angestelltenverhältnis drei Personen zwischen 20 und 40 Wochenstunden (Stand: ab 01.10.2020).
  • Dienst- und Werksverträge z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit.
  • Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich)
  • Berufsgenossenschaft

Zu keinem Zeitpunkt hatte oder habe ich Verwandte ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades beschäftigt.

Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).

Nach Möglichkeit zahle ich meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.

IuK-Ausstattung

Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten bis zu 12.500 Euro pro Wahlperiode zu. Dies würde einem jährlichen Budget von bis zu 2.500 Euro entsprechen, wobei ein Eigenanteil von 15% zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei (seit 08.04.2014, vorher vier) Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25% pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.

Weiterhin haben alle Abgeordnete des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.

Weitere Einnahmen aus politischen Mandaten

Für meine Kreistagsarbeit im Landkreis Schweinfurt erhalte ich eine Pauschale von 60 Euro pro Monat. Laut der „Satzung des Landkreises Schweinfurt zur Regelung der Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) §2 (3) kommen noch 60 Euro pro Sitzungstag hinzu. Als Sitzungen i. S. d. § 2 werden auch 17 Fraktionssitzungen kalenderjährlich gewertet.

Hinzu kommt das Sitzungsgeld für meine Tätigkeit als Mitglied des Kreisausschuss des Landkreis Schweinfurt. Zur Zeit (Mai 2020 – April 2026) beträgt die Entschädigung pro Sitzungstag 60 Euro. Der Kreisausschuss tagt monatlich.

Zusätzlich erhalte ich eine km-Entschädigung für Anfahrten nach den Sätzen des Art 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayer. Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, wobei die Entfernung jeweils die vom Hauptwohnsitz zum Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt maßgeblich ist.