Corona - Fragen und Antworten

Corona: Fragen und Antworten

Fragen/Antworten zu Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen entnehmen Sie bitte immer den aktuellen Meldungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Informationen können sie hier abrufen: http://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/

Stand der hier veröffentlichten Informationen: Mi, 01.04.2020 – 15:00 Uhr

Allgemeines

Kann das Virus durch den Verzehr von Lebensmitteln übertragen werden?

Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Allgemeine Hygieneregeln bei der Zubereitung von Lebensmitteln sollten jedoch immer beachtet werden.

EFSA (European Food Safety Authority)
Robert-Koch-Institut – Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2

Können sich Nutztiere anstecken oder das Coronavirus übertragen?

Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus nicht von Tieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Tiere übertragen werden.

Friedrich Löffler-Institut – Welche Rolle spielen Haus- und Nutztiere? (PDF)

Pensionspferdehaltung und Pferdezucht

Darf Einzel-Reitunterricht stattfinden? (30.03.2020)

Reitunterricht, auch über Funkgeräte, ist derzeit nicht möglich. Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

Dürfen sich Pferdebesitzer weiterhin um ihre Tiere kümmern und sie entsprechend bewegen? (30.03.2020)

Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.
Auf dem Pferdebetrieb gilt: Es dürfen nur die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen Zutritt zum Betrieb haben. Sämtliches soziales Miteinander der Pferdebesitzer ist zu vermeiden (z.B. Schließen des Reiterstübchens). Beim Bewegen der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz ist die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.
Für außerhalb des Pferdebetriebs gilt: Das Ausreiten oder Ausführen des Pferdes an der frischen Luft ist nach den Vorgaben der Ausgangsbeschränkung (alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes) weiterhin gestattet. Grundsätzlich sollte man aber aus Sicherheitsgründen möglichst nicht alleine ausreiten.

Dürfen Einsteller auf dem Betrieb mitarbeiten, wenn es zu Personalmangel kommen sollte?

Sofern es zur Versorgung der Tiere zwingend erforderlich ist, ist dies grundsätzlich möglich. Zu beachten ist, dass ohne den Abschluss eines Arbeitsvertrages der Einsteller bei diesen Tätigkeiten möglicherweise nicht unfallversichert ist.

Was ist bezüglich Tierarzt und Schmied zu beachten?

Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen erfolgt in Absprache mit der verantwortlichen Leitung des Betriebs. Alle aufschiebbaren Dienstleistungen müssen verschoben werden.

Was sollen Stallbetreiber beachten?

Grundsätzlich sind strikte Hygienemaßnahmen sowie die behördlichen Vorgaben unbedingt zu beachten. Es ist kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zugelassen. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten. Für die Information und Kommunikation ist die Leitung (z. B. der Betriebsleiter oder bei Vereinen der Vorsitzende) verantwortlich.
Die Anzahl der Pferde, die sich gleichzeitig in der Reithalle oder auf dem Reitplatz befinden, ist zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd herangezogen werden.

Haftet bei einer Kontrolle der Reitstallbetreiber auf Grund des Fehlverhaltens von Pferdebesitzern? (30.03.2020)

Ja, ein Bußgeld kann sowohl gegen den Pferdebesitzer als auch gegen den Betreiber verhängt werden, z. B. wenn dieser seine Aufsichtspflicht verletzt.

Was ist, wenn bei einer Person, die auf dem Betrieb lebt, Corona nachgewiesen wird? Wird die Anlage gesperrt und wer kümmert sich um die Pferde?

Im Falle einer Coronainfektion einer auf dem Betrieb lebenden Person, sind die Anordnungen des Gesundheitsamtes zu beachten. Sofern diese Person in der Betreuung der Pferde tätig war, muss deren Tätigkeit dann von einer anderen Person übernommen werden. Für den Fall einer Quarantäne sind Planung und Organisation im Vorfeld wichtig. Es empfiehlt sich, bereits vorab Vertretungsregelungen zu treffen und die Arbeit in einem strikten Schichtsystem vorzunehmen.

Ist Pferdezucht erlaubt? (01.04.2020)

Erforderliche Tätigkeiten im Bereich der Pferdezucht sind weiterhin möglich. Dazu zählt auch das Belegen der Stuten durch Natursprung oder durch künstliche Besamung einschließlich des damit ggf. verbundenen Transports der Pferde. Diese sollten aber auf die derzeit notwendigen Maßnahmen beschränkt werden. Die Abstands- und Infektionsschutzregeln sind zu beachten. Deckstationen sollten einen Maßnahmenplan zur Vermeidung von Corona-Infektionen erstellen und diesen überwachen.

Betriebsuntersagungen/-einschränkungen

Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art ist untersagt. Geöffnet bleiben unter anderem der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken sowie Tankstellen.
Das bayerische Gesundheitsministerium (StMGP) stellt eine Positivliste mit Branchen zur Verfügung, die ihre Geschäfte öffnen dürfen. (30.03.2020)

Positivliste: Welche Geschäfte dürfen weiterhin öffnen? – FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (StMGP)
StMGP (siehe auch: Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie)

Dürfen Gärtnereien/Gartenbaubetriebe öffnen? (27.03.2020)

Betriebe, bei denen das Angebot zur Lebensmittelversorgung (Obst, Gemüse, Salatpflanzen, Tomatenpflanzen, usw.) überwiegt, dürfen öffnen. Davon unabhängig ist ein Lieferservice sowohl für Produkte zur Lebensmittelerzeugung als auch für andere Produkte (z. B. Schnittblumen usw.) möglich.

Dürfen in der Spargel- und Erdbeersaison Verkaufshütten aufgestellt werden? (27.03.2020)

Spargel, Kartoffeln etc. sowie Erdbeeren sind Lebensmittel und können verkauft werden, und zwar auf Bauernmärkten, Wochenmärkten oder saisonal in speziellen Verkaufseinrichtungen wie z. B. Verkaufshütten.

Dürfen Landwirte, Waldbesitzer und Gärtner Material in Baumärkten kaufen? (31.03.2020)

Baumärkte sind nicht nur für Handwerker mit Handwerksausweis oder baunahe Gewerbetreibende, wie z. B. Trockenbauer geöffnet, sondern auch für Land- und Forstwirte.

Wie weisen Land- und Forstwirte ihre Berechtigung nach? (31.03.2020)

Der Nachweis kann über geeignete Dokumente erfolgen, wie z. B. SVFLG-Mitgliedschaft, Zeugnis-Kopie, Kopie/Auszug des Mehrfachantrags, Mitgliedsausweis des Bauernverbands, etc.

Sind von der Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels auch Geschäfte des Landhandels betroffen?

Agrar- und Landhandel sind von der Schließung von Einzelhandelsgeschäften ausgenommen. Es besteht kein Grund für Landwirte zur Bevorratung von Produktionsmitteln wie Pflanzenschutzmitteln, Zukaufsfuttermitteln oder Düngemitteln.

Dürfen Direktvermarkter und Wochenmärkte öffnen? (25.03.2020)

Ja. Wochen- und Bauernmärkte dürfen öffnen. Bei Direktvermarktern muss der Schwerpunkt auf dem Verkauf von Lebensmitteln liegen.

Dürfen Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe weiterhin Übernachtungen für Touristen anbieten?

Nein. Übernachtungen dürfen nur zu notwendigen (Geschäftsreisende), aber nicht zu touristischen Zwecken angeboten werden.

Können Landwirte und Waldbesitzer weiter ihre normalen Tätigkeiten ausführen?

Ja, unter äußerster Vermeidung sozialer Kontakte. Das Mitführen eines Passierscheins o. Ä. ist nicht erforderlich. Bitte beachten Sie die Vorgaben zur Arbeitssicherheit.

Was sollen Landwirte und ihre Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten beachten? (01.04.2020)

Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Infektionsschutzregeln sind zu beachten. Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Das Mitführen eines Passierscheins o. Ä. ist nicht erforderlich. Das Mitführen von Unterlagen, das Sie als Landwirt ausweist, kann unnötige Rückfragen und Zeitverlust vermeiden.

Wer darf im landwirtschaftlichen Betrieb mithelfen? (01.04.2020)

Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Arbeitskräfte (z. B. Erntehelfer, Tierbetreuer, Betriebsaushilfen, Angestellte, Auszubildende) dürfen daher weiterhin Arbeit verrichten, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Soziale Kontakte zu anderen Personen sind zu minimieren. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Infektionsschutzregeln sind zu beachten. Angehörige des eigenen Haushalts dürfen ebenfalls mithelfen.

Darf ein landwirtschaftlicher Betrieb bei Anordnung von häuslicher Quarantäne seine Tiere versorgen?

Ja. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere müssen gewährleistet sein.

Wald und Waldarbeiten

Ist Waldarbeit weiter möglich? (27.03.2020)

Ja, wenn die Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Das gilt auch für Brennholzselbstwerber. Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung nicht zulässig, die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) sind jedoch zu wahren.

Infos zur Arbeitssicherheit (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

Dürfen noch Beratungsgespräche mit Waldbesitzern stattfinden? (24.03.2020)

Einzel-Beratungsgespräche im Wald sind möglich – aber nur dann, wenn sie nicht verschiebbar sind und die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter) eingehalten werden. Wann immer möglich, sind Telefon und E-Mail vorzuziehen.

Soll ich jetzt weiter meine Sturmschäden/mein Sturmholz aufarbeiten? (26.03.2020)

Ja, das ist mit Blick auf den Borkenkäfer sogar besonders wichtig. Auch hier gilt: Die gebotenen Schutzmaßnahmen beim Kontakt zu anderen Menschen sind zu wahren (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt). Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung nicht zulässig. Aufgrund der besonderen Gefahren bei der Aufarbeitung von Sturmschäden (z. B. unter Spannung stehendes Holz) sollten ohnehin vorrangig professionelle Dienstleister beauftragt werden und die Aufarbeitung maschinell erfolgen.

Infos zur Arbeitssicherheit (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)

Muss ich meinen Wald weiter auf Käferbefall kontrollieren? (24.03.2020)

Ja, hierzu sind Waldbesitzer gesetzlich verpflichtet. Die Kontrolle ist gerade in den nächsten Wochen entscheidend, denn befallene Bäume müssen rasch aufgearbeitet werden, um eine Ausbreitung der Käfer zu verhindern.

Kann ich jetzt meine Kulturen pflanzen? (24.03.2020)

Ja. Die Frühjahrspflanzung zählt zu den regulären Betriebsarbeiten (siehe auch Betriebsuntersagungen/-einschränkungen). Durch entsprechende Arbeitsorganisation sind aber Kontakte zu anderen Menschen möglichst zu vermeiden.

Kann ich weiterhin Förderanträge stellen? (24.03.2020)

Ja. Allerdings ist bei der Erarbeitung und Erstellung der unmittelbare persönliche Kontakt möglichst zu vermeiden. Bei der Beratung und der Unterzeichnung der Anträge sind die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) einzuhalten. Gemeinsame Termine im Büro müssen unterbleiben, Fragen sollen telefonisch geklärt werden.

Muss ich weiterhin vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag stellen? (24.03.2020)

Bei waldbaulichen Maßnahmen (z. B. Wiederaufforstung) ist die vorherige Antragstellung und Bewilligung weiter erforderlich. Ausnahme ist die insektizidfreie Borkenkäferbekämpfung: Hier kann wegen Gefahr in Verzug begonnen werden, die Antragstellung ist aber unverzüglich nachzuholen.

Wann bekomme ich meine Förderung ausgezahlt? (24.03.2020)

Bewilligte Maßnahmen werden im gewohnten Verfahren nach Eingang der Fertigstellungsanzeige geprüft und, sofern alle Fördervoraussetzungen eingehalten wurden, ausgezahlt.

Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen in Tschechien

Können bayerische Landwirte nach Tschechien fahren, um dort ihre Flächen zu bewirtschaften? (23.03.2020)

Seit Samstag, 21.3.2020 gibt es eine Ausnahme für deutsche Landwirte, die Ackerland in Tschechien bewirtschaften. Die Deutsche Botschaft in Prag hat im Internet wichtige Hinweise zusammengestellt.
Die Verhaltensregeln (u.a. Mundschutzpflicht) gelten dabei für alle, die sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten – also auch für Pendler und Landwirte. Im Moment gibt es kein Formular für die Landwirte. Als Nachweis für den Grund des Grenzübertritts werden Dokumente wie Pachtverträge oder Katasterauszüge empfohlen. Es besteht kein Anspruch auf Einreise.

Deutsche Botschaft Prag – Ausnahmeregelungen für Ein- und Ausreise

Jagd, Angeln, Teichwirtschaft, Imkerei

Können Angler und Jäger weiter ihrer Passion nachgehen? (20.3.2020)

Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt. Angeln und Jagen – allein oder mit Personen, mit denen man zusammenlebt – sind weiterhin erlaubt, gemeinschaftlich jagen und Gemeinschaftsfischen dagegen nicht.

Weitere Fragen zur Jagd

Informationen zur Jagd gibt es im Wildtierportal unter www.wildtierportal.bayern.de/corona

Können Winterungen in der Karpfenteichwirtschaft abgefischt werden? (23.03.2020)

Abfischungen, die nicht aufgeschoben werden können, sind unter Beachtung der „Leitlinien zum Abfischen“ und der allgemeinen Hygienemaßnahmen möglich. Handlungen zur Versorgung von Tieren und dafür notwendige Arbeiten sind auch im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche möglich (z. B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung).
Leitsätze beim Abfischen der Winterungen in der Karpfenteichwirtschaft (PDF – Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei) Externer Link

Sind Fischbesatzmaßnahmen möglich? (30.03.2020)

Ja. Allerdings sollten sie – wie auch weitere Hegemaßnahmen – auf das notwendigste Maß reduziert, also soweit möglich erst nach Aufhebung der Ausgangsbeschränkungen durchgeführt werden.

Zu beachten ist dabei Folgendes:
• Die Besatzfische sollten in der Regel vom Teichwirt geliefert werden.
• Vor Besatz sollte eine kurze schriftliche Anweisung des Vorstands zu den Verhaltensregeln der Mitglieder erfolgen.
• Beim Besatz ist darauf zu achten, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können. Alternativ ist auf andere Besatzmöglichkeiten zurückzugreifen, bei denen ein Kontakt zu weiteren Personen vermieden wird (z. B. Verwendung von Rutschen).
• Beim Arbeiten ist der Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

In Ausnahmefällen, in denen der Besatz erforderlich, aber eine Auslieferung durch den Teichwirt nicht möglich ist, kann eine Abholung durch den Kunden erfolgen. Die Hygiene- und Abstandsmaßnahmen sind zu beachten.

Dürfen Imker zu ihren Bienen fahren, um diese zu versorgen? (23.03.2020)

Ja, aber bitte allein. Die Kontrolle und Versorgung der Tiere muss gewährleistet sein.

Hilfen und Unterstützung für betroffene Unternehmen

Finanzielle Unterstützung für nichtlandwirtschaftliche Unternehmenszweige wie Urlaub auf dem Bauernhof oder Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung ist über das bayerische Corona-Soforthilfeprogramm möglich. In ihrer Existenz bedrohte Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und weiterer Branchen der Urproduktion können die „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ des Bundes beantragen.

Corona-Soforthilfe – Antragstellung beim bayerischen Wirtschaftsministerium (StMWi)
Pressemitteilung „Corona-Hilfen des Bundes auch für Urproduzenten“ (29.03.2020)

Saisonarbeitskräfte

Dürfen ausländische Saisonarbeitskräfte ein- und ausreisen? (27.03.2020)

Seit 25.03.2020, 17 Uhr dürfen Saisonarbeitskräfte aus folgenden Staaten nicht mehr nach Deutschland einreisen:
Drittstaaten außerhalb der EU, Großbritannien, EU-Staaten, die die Regeln des Schengenabkommens nicht voll umfänglich anwenden (z.B. Rumänien, Bulgarien) sowie Staaten, zu denen Deutschland Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt hat (Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark). Dies gilt bis auf weiteres.
Für die Ausreise gelten die Regelungen der jeweiligen Herkunftsstaaten.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite des Bundesinnenministeriums: Informationen zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen (BMI)

Dürfen Saisonarbeitskräfte länger als 70 Tage in Deutschland arbeiten? (24.03.2020)

Ja, Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigung für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei ausüben.

Dürfen Saisonarbeitskräfte eine Nebenbeschäftigung aufnehmen? (24.03.2020)

Ja, Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Diese und weitere Festlegungen der Bundesregierung finden Sie beim Bundeslandwirtschaftsministerium: Corona-Paket der Bundesregierung – wichtige Hilfen für die Land- und Ernährungswirtschaft erreicht (BMEL)

Soll man die Saisonarbeitskräfte in kleine Trupps einteilen und diese voneinander getrennt halten? (23.03.2020)

Für Unternehmen ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter umzusetzen. Bayern hat in seiner Allgemeinverfügung festgelegt, dass wo immer es möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten ist. Der Beschluss eines Kontaktverbotes für mehr als zwei Personen betrifft nur den Aufenthalt von Privatpersonen im öffentlichen Raum.
Bundesregierung – Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte

Wäre es möglich, solche Trupps in Hotels und Pensionen unterzubringen? (23.03.2020)

Ja. Hotels und Unterkünfte jeder Art dürfen weiterhin Geschäftsreisende und andere Gäste beherbergen, die nicht privat als Touristen unterwegs sind – also auch Saisonarbeitskräfte.

Wo kann ich mich informieren, welche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland Saisonarbeitskräfte suchen? Wie können Betriebe Saisonarbeitskräfte finden? (30.03.2020)

Auf daslandhilft.de oder saisonarbeit-in-deutschland.de oder bei anderen Organisationen können landwirtschaftliche Betriebe Arbeitsangebote und Helferinnen und Helfer Arbeitsgesuche einstellen.

Gemeinschaftsaktion des StMELF: Arbeiten für die Ernte!

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