Im Folgenden sind die Änderungen des Volksbegehren „Artenvielfalt – Rettet die Bienen!“ und des Begleitgesetzen zusammengefasst.
Eine Übersicht über den Maßnahmenkatalog finden Sie hier: Was steht eigentlich im Maßnahmenkatalog zur Artenvielfalt und Naturschönheit?
Die Kurzfassung über das Volksbegehren können Sie hier nachlesen: Sind die Bienen jetzt gerettet?
Ökolandbau
Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20% und bis 2030 mindestens 30%, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus zu bewirtschaften. Staatliche Flächen sind bereits ab 2020 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.
Ausbildung
Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen.
Die Studierenden der staatlichen Landwirtschaftsschulen sollen sich der Bedeutung ihrer Rolle als Erzeuger regionaler und hochwertiger Lebensmittel sowie ihrer Verantwortung bewusst werden Leistungen für Natur und Umwelt zu erbringen.
Forstwirtschaft
Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen.
Bis zum Jahr 2023 wird im Staatswald ein grünes Netzwerk eingerichtet, das 10 Prozent des Staatswaldes umfasst und aus naturnahen Wäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität besteht (Naturwaldflächen).
Landwirtschaft
Dauergrünland
Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf natürliche Weise entstandenen Grünlandflächen sowie angelegte und dauerhaft als Wiese, Mähweide oder Weide genutzte Grünlandflächen und deren Brachen. Nicht auf Dauer angelegte Ackerfutterflächen sind kein Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes.
Arten- und strukturreiches Dauergrünland sind gesetzlich geschützte Biotope.
- Verbot Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln. Von dem Verbot sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Dies dient der Sicherung von Lebensräumen und Biodiversität und ist nötig, da von 1973 bis 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Grünlandflächen zu verzeichnen war.
- Verbot Dauergrünlandpflegemaßnahmen durch umbrechende Verfahren wie Pflügen oder umbruchlose Verfahren wie Drill-, Schlitzoder Übersaat auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die als gesetzliche Biotope eingestuft sind, durchzuführen. Von dem Verbot können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden.
- Verbot ab dem 1. Januar 2022 auf Dauergrünlandflächen flächenhaft Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten können von dem Verbot auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
Die Beseitigung von Unwetter-, Wild- und Weideschäden bleibt von den Verboten (Nr. 1 & 2) unberührt.
Grünlandflächen
- Verbot bei der Mahd auf Grünlandflächen ab 1 Hektar von außen nach innen zu mähen, davon unberührt bleibt stark hängiges Gelände (mind. 10% Neigung). Hierdurch werden Fluchtmöglichkeiten für Bodenbrüter und Säugetiere geschaffen.
- Verbot ab dem Jahr 2020 auf 10 % der Grünlandflächen der Landesfläche Bayerns die erste Mahd vor dem 15. Juni durchzuführen. Dazu wird klargestellt, dass es sich hierbei um eine bayernweite Zielvorgabe und nicht um eine Vorgabe für den Einzelbetrieb handelt. Das geregelte Schutzziel soll nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen oder der Teilnahme an Förderprogrammen auf Flächen einzelner Betriebe in allen Landesteilen umgesetzt werden. Das bedeutet: Kein Förderverlust für Landwirte. Hierdurch wird die Artenvielfalt durch das Ausreifen der Pflanzen gestärkt und eine ausreichende Futtergrundlage für Insekten geschaffen.
- Verbot ab dem Jahr 2020 Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen um Bodenbrütern die Ausbrut zu ermöglichen. Durch Allgemeinverfügung kann dazu ein späterer Walzzeitpunkt als der 15. März zugelassen werden. Zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung sind die Regierungen. Dies macht eine flexible Reaktion auf unterschiedliche Witterungslagen möglich. Voraussetzungen dafür sind:
- Anhörung des Naturschutzbeirats beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vor Erteilung des Einvernehmens und
- die Flexibilisierung muss auf Grund der örtlichen Witterungsverhältnisse bei einer erheblichen Zahl von Einzelfällen im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung erforderlich sein. Zweistufige Vorgehensweise: Es wird nicht von vornherein bayernweit ermöglicht, den Walzzeitpunkt kurzfristig wegen Witterung abzuändern. Für den Großteil der Fläche soll es beim Ziel „15. März“ bleiben, nur in bestimmten Gebieten sollen durch Verordnung abweichende Allgemeinverfügungen ermöglicht werden.
Grundwasser & Moore
Verbot Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen und auf Moor- und Anmoorstandorten abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen. Von dem Verbot können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden. Auf diese Weise sollen die vorhandenen Moore zukünftig vor der Zerstörung und Umwandlung in Ackerland geschützt werden.
Bayern setzt sich das Ziel, die Fläche der renaturierten Moore in Bayern zu verdreifachen. Dazu wird ein neuer Fachplan Moore vorgeschrieben, da Moore für die Artenvielfalt und den Biotopverbund, den Wasserhaushalt sowie den Klima- und Bodenschutz wesentliche Funktionen besitzen. Ziel des Masterplans Moore ist es, die Belange des Natur-, Boden-, Wasser- und Klimaschutzes mit einer naturverträglichen und entsprechend angepassten land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Moore in Einklang zu bringen sowie naturnahe Moore zu renaturieren und zu erhalten.
Gehölze
Verbot Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen. Unberührt von diesem Verbot bleiben gewerbliche Anpflanzungen im Rahmen des Gartenbaus (z.B. Baumschule). Von dem Verbot können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen oder ersetzt werden.
Bericht zur Lage der Natur/Biotopverbund
Die oberste Naturschutzbehörde ist verpflichtet, dem Landtag und der Öffentlichkeit in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Status und die Entwicklung der biologischen Vielfalt in Bayern zu berichten (Bericht zur Lage der Natur). Einmal jährlich ist dem Landtag und der Öffentlichkeit ein Statusbericht zu den ökologisch genutzten Landwirtschaftsflächen vorzulegen. Die oberste Naturschutzbehörde soll dem Landtag und der Öffentlichkeit zusätzlich jährlich einen Statusbericht über den Biotopverbund vorlegen.
Ausgleichzahlungen, Ersatzzahlungen
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG sollen im Sinne der Artenvielfalt festgelegt werden, wobei insbesondere auch auf die Förderung alter Kultursorten geachtet werden soll.
Beleuchtung im Außenbereich
Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich („außerorts“) sind zu vermeiden. Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig. Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Beleuchtungen in unmittelbarer Nähe von geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen sind nur in Ausnahmefällen von der zuständigen Behörde oder mit deren Einvernehmen zu genehmigen.
Nach 23 Uhr und bis zur Morgendämmerung ist es verboten, die Fassaden baulicher Anlagen der öffentlichen Hand zu beleuchten, soweit das nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder durch oder auf Grund Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Im Außenbereich sind beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen verboten. Die Gemeinde kann bis längstens 23 Uhr Ausnahmen zulassen für Gaststätten oder soweit dafür ein erhebliches Bedürfnis besteht.
Gewässerrandstreifen
Verbot entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer und Be- und Entwässerungsgräben, in einer Breite von mindestens 5m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen.
Auf Grundstücken des Freistaats Bayern sind die Gewässerrandstreifen 10m breit. Zusätzlich gilt hier: Verbot Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel. Erhaltung von Bäumen und Sträuchern, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes, aus besonderen Artenschutzgründen oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erfolgt.
Straßenbegleitflächen
Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstigen straßenbegleitenden Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.
Bodensenken
Verbot Bodensenken im Außenbereich zu verfüllen. Bodensenken im Sinne des Gesetzes sind natürlich entstandene oder angelegte Mulden in der Feldflur.
Alleen
Verbot Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100m parallel verlaufende Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.
Biotopverbund Offenland
Der Freistaat Bayern schafft ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund). Ziel: Verbesserung des Zusammenhangs des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, ermöglicht Ausweich- und Wanderungsbewegungen von Populationen klimasensibler Arten. Dazu wird Flexibilität bei der Auswahl und Beschaffung der Flächen garantiert. Der Biotopverbund soll bis zum Jahr 2023 mindestens 10% Offenland, bis zum Jahr 2027 mindestens 13% und bis 2030 mindestens 15% Offenland der Landesfläche umfassen. Kernflächen werden in der Regel Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Biosphärenreservaten (oder Teilen dieser Gebiete) entsprechen, wenn und soweit sie zur Erreichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind.
Es ist nicht erforderlich, dass eine Verbindungsfläche den gesamten Raum zwischen zwei Biotopen einnimmt. Bei Vorliegen einer entsprechenden funktionalen Beziehung kommen auch sog. Trittsteinbiotope in Betracht. Verbindungselemente bestehen aus flächenhaften, punkt- oder linienförmigen Landschaftsbestandteilen, wie Gehölzen, Feldrainen, einzelnen Bäumen, Tümpeln oder Bächen, Alleen und Gewässerrandstreifen, die vor allem für die Wanderung von Arten von Bedeutung sind. Zur Umsetzung sollen unter anderem entlang von Gewässern, Waldrändern und Verkehrswegen Vernetzungskorridore geschaffen werden.
Streuobstwiesen ab 2.500 m² Fläche werden als Biotope gesetzlich geschützt (Ausnahme von Bäumen, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind). Dazu wird die Pflege für den Erhalt der Biotope ermöglicht (Keine Verbote nach § 30 Abs. 2 BNatSchG) und ein Geldausgleich für die Einstufung von Streuobstwiesen als Biotop eingeführt. Belastungen werden so finanziell ausgeglichen.
Pestizide/Herbizide
Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) ist in Naturschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen und in gesetzlich geschützten Biotopen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. Zu den intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen im Sinne dieses Gesetzes gehören insbesondere Ackerbauflächen. Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks nicht zu befürchten ist.
Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen ist der Einsatz von Totalherbiziden (z.B. Glyphosat) verboten, soweit das nicht für Zwecke der Forschung und Lehre zwingend erforderlich ist oder von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
Gentechnik
Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist in Bayern verboten. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet.
Klimaneutrale Verwaltung
Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Den kommunalen Gebietskörperschaften wird dies ebenso empfohlen.
Landschaftspflege & Schutzprogramme
Durchführung Landschaftspflege
Die Vorbereitung, Betreuung und Ausführung der Maßnahmen kann auch Vereinen übertragen werden, in denen möglichst flächendeckend kommunale Gebietskörperschaften, Landwirte und anerkannte Naturschutzverbände sich gleichberechtigt und für den Naturschutz und die Landschaftspflege einsetzen (Landschaftspflegeverbände). Der Staat unterstützt die Träger von Naturparken und die Landschaftspflegeverbände im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in ihren Tätigkeiten und gegenseitigen Abstimmung.
Landschaftspflegeprogramm
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume
- Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen
- Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren
- Umsetzung der Landschaftspläne
- Aufbau und Pflege des Biotopverbunds
- naturschutzbezogene Information und Beratung.
Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten
- nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen
- Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten
- Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds
- Gewässerrandstreifen
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Vertragsnaturschutzprogramm Wald
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzschutzfachlicher Ziele im Privat- und Körperschaftswald können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ökologisch besonders wertvolle Nutzungsformen des Waldes und der Erhalt ökologisch besonders wertvoller Strukturen und Standorte gefördert werden.
Biodiversitätsberatung
An den unteren Naturschutzbehörden werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stellen Biodiversitätsberater eingesetzt. Sie sollen helfen, in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Landbewirtschaftern, Kommunen, Erholungssuchenden, Verbänden und sonstigen Betroffenen in ökologisch wertvollen Teilen der Natur und Landschaft die natur- und artenschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen umzusetzen, und den Aufbau des Biotopverbunds begleiten.
Gesetzestexte zum Download
Volksbegehren „Artenvielfalt – Rettet die Bienen!“
Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – „Versöhnungsgesetz“
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