Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Katharina Schulze, Ludwig Hartmann, Paul Knoblach, Gülseren Demirel, Thomas Gehring, Jürgen Mistol, Verena Osgyan, Tim Pargent, Gisela Sengl, Dr. Markus Büchler, Patrick Friedl, Christian Hierneis, Eva Lettenbauer, Rosi Steinberger, Martin Stümpfig, Hans Urban, Christian Zwanziger und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Tierschutzrecht durchsetzen, Nutztiertransporte in Drittstaaten sofort untersagen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich auf nationaler und europäischer Ebene für einen sofortigen Stopp der Exporte von Zucht- und Schlachttieren in Drittstaaten einzusetzen, wenn
- der Transport von Nutztieren aus Bayern auf Routen erfolgt, die aufgrund mangelnder Infrastruktur die Einhaltung der VO (EG) 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen nicht ermöglichen oder
- der Transport von Nutztieren aus Bayern in Länder erfolgt, in denen europäische Tierschutzstandards bei der Haltung oder Schlachtung nicht eingehalten werden.
Die Staatsregierung wird zudem aufgefordert,
- die Kreisverwaltungsbehörden zu unterstützen und im Sinne des rechtskonformen Verhaltens zu beraten und zu bestärken, keine Transportgenehmigungen bei unklarer Rechtslage mehr auszustellen,
- sich auf nationaler Ebene dafür einzusetzen, dass deutschlandweit keine Exportgenehmigungen mehr von den Veterinärämtern für fragwürdige Länder ausgesprochen werden,
- bayerische Tiere aktiv zu schützen und bayerische Landwirtinnen und Landwirte vor Nachteilen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen in anderen Bundesländern zu bewahren und auf andere Bundesländer einzuwirken, um den derzeitigen Export bayerischer Tiere in Drittstaaten über Umwege durch andere Bundesländer zu beenden,
- sich aktiv am Aufbau einer Datenbank für Nutztiertransporte zu beteiligen und
- aktiv auf die Einführung von Standards für Versorgungsstationen auf Langstreckentransporten hinzuwirken und diese mitzugestalten.
Begründung:
Europäisches Tierschutzrecht wird auf den Transportrouten in Drittländern oder im Zielland selbst oft nicht eingehalten, die bisherigen Verbote werden in der Praxis häufig umgangen und nicht eingehalten.
Aus der EU werden Schlacht- und Nutztiere in Drittstaaten wie beispielsweise Algerien, Usbekistan oder die Türkei exportiert. Bei Transport, Verladen und Schlachtung dieser Tiere wurden von Journalisten und Tierschutzorganisationen immer wieder erhebliche Vergehen gegen den Tierschutz dokumentiert. Die Tiere werden nicht nach den gesetzlichen Mindeststandards transportiert. Es kommt zum Verenden von Tieren durch Stress, Zertrampeln, Erschöpfung oder Verdursten. In den Zielländern werden tierschutzwidrige Schlachtpraktiken durchgeführt, die zu Angst, unnötigen Schmerzen und Leiden der Tiere führen. Dazu gehören die betäubungslose Schlachtung, Ausstechen von Augen und Durchtrennen von Beinsehnen bei Bewusstsein der Tiere.
Der EuGH stellt in einem Urteil vom 23.04.2015 fest: Die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten Anforderungen sind auch bei Transporten in Drittländer einzuhalten. Der Bericht einer Gruppe von Tierärztinnen über die Besichtigung von Entlade- und Versorgungsstationen gemäß der VO (EG) 1/2005 in der Russischen Föderation aus dem laufenden Jahr zeigt, dass die Versorgungsstationen auf der Route nach Usbekistan häufig nicht existieren, die Angaben über die Kapazität unplausibel sind oder dass die Versorgungsstationen in einem so desolaten Zustand sind, dass z. B. eine Tränkung der Tiere im Winter bei Frost nicht möglich ist.
Somit ist ein Transport von Nutztieren entlang dieser Route nicht rechtskonform.
Aktuell herrscht deutschlandweit keine einheitliche Auslegung des Rechts bei den Veterinärämtern. Der direkte Export von Rindern aus Bayern in 17 Drittstaaten ist seit März 2019 nicht oder nur unter strengen Auflagen möglich. Trotzdem werden Tiere über Umwege über andere Bundesländer und/oder andere EU-Länder dorthin exportiert. Aus Brandenburg wurden von Veterinärämtern im laufenden Jahr beispielsweise 39 Transporte nach Usbekistan genehmigt, obwohl nun dokumentiert ist, dass die von der EU vorgeschriebenen Mindeststandards der VO (EG) 01/2005 auf dieser Transportroute
nicht eingehalten werden können. Über Umwege werden Tiere außerdem nach Nordafrika exportiert.
Bei der Genehmigung oder Durchführung eines Transports aus Deutschland machen sich die handelnden Personen strafbar, auch dann, wenn die Straftat im Ausland begangen wird. StGB § 9 Abs. 2 „[…] Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.“
Den Dringlichkeitsantrag „Tierschutzrecht durchsetzen, Nutztiertransporte in Drittstaaten sofort untersagen“ können Sie hier herunterladen.
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